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Seit dem 1. Januar 2021 sind die erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren frei von Verwaltungsgebühren, somit kann jährlich ein Betrag in der Höhe von fünf Milliarden Forint bei der Bevölkerung und den Unternehmen bleiben, was auch die Wettbewerbsfähigkeit des Landes erhöhen kann – erklärte Norber Izer, der für Steuersachen verantwortliche Staatssekretär im Finanzministerium, gegenüber der ungarischen Nachrichtenagentur MTI.
Infolge der am 1. Januar in Kraft getretenen günstigen Änderung fallen neben der allgemeinen Gebühr in der Höhe von dreitausend Forint auch mehrere spezielle Gebühren für verwaltungsbehördliche Verfahren weg, und die Ausstellung von zahlreichen Bestätigungen wurde auch gebührenfrei. Künftig muss keine Verfahrensgebühr für erstinstanzliche Bauverwaltungsverfahren und für bauaufsichtsbehördliche Verfahren (z.B. Bau-, Abbruch-, Benützungsbewilligungsverfahren, Zurkenntnisnahme der Benützung) beziehungsweise für im Verwaltungsverfahren erstellte, nicht gebührenpflichtige Abschriften, Auszüge entrichtet werden. Seit dem 1. Januar dieses Jahres sind auch die bisher gebührenpflichtigen beglaubigten und e-beglaubigten Übersetzungen von OFFI günstiger geworden.
In den früheren Jahren war für die papierbasierten beglaubigten Übersetzungen eine Gebühr von HUF 300 pro Seite zu erheben, bei den e-beglaubigten Übersetzungen wurde – in der zukunftsorientierten und kundenfreundlichen Praxis von OFFI seit 2017 – je E-Dokument jedoch nur eine Gebühr für eine Seite erhoben. Mit dem Wegfall der Gebühr ist auch die Sachbearbeitung schneller geworden, und die Tätigkeit der staatlichen Akteure kann auch einfacher werden. Die Sachbearbeiter müssen die Gebührenentrichtung nicht prüfen, es wird keine Zeit für die Gebührenentrichtung aufgewendet, und sie können sich gleich auf die jeweilige Sache konzentrieren. Durch den Wegfall der Beschaffung, Entwertung und Rücklösung der Gebührenmarken werden auch die bürokratischen Prozesse der Handelsgesellschaften abgebaut.
Die Gebührenfreiheit bedeutet für OFFI nicht nur, dass die Beglaubigungsgebühr weggefallen ist. Die digitalen Entwicklungen des Übersetzungsbüros können beschleunigt werden, da die Überwindung der mit der Gebührenentrichtung zusammenhängenden, mit der Digitalisierung eng einhergehenden technologischen Hindernisse (z.B. Aufkleben der Gebührenmarke auf die Dokumentation) problemfreier wird, und der staatliche Übersetzungsdienst auch mehr für die Umwelt tun kann.  Die Digitalisierungsstrategie von OFFI fokussiert auf die laufende Anpassung an die digitale Verwaltung, was auch mit der obigen Regierungsmaßnahme im Einklang steht. Dank der Modernisierungslösungen gemäß der Digitalisierungsentwicklungsstrategie 2019–2022 der OFFI geschl. AG erwiesen sich die Krisenschutzmaßnahmen des im staatlichen Eigentum befindlichen Übersetzungsbüros im Jahre 2020 als effektiv; der Kundenkreis, der Kreis der Mitarbeiter und Außenmitarbeiter – so auch die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe – sind unverändert.

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Die elektronisch beglaubigte Übersetzung ist eine nicht papierbasierte beglaubigte Übersetzung in voll elektronischer Form.  Eine elektronisch beglaubigte Übersetzung kann nur in dem Fall in Auftrag gegeben werden, wenn der Kunde über ein elektronisch beglaubigtes Dokument verfügt, das er entweder auf elektronischem Weg oder – wie in der elektronischen Eingabeverwaltungspraxis der Gerichte – persönlich auf einem Datenträger einreicht. Das Dokument gelangt – nach Prüfung und Dokumentierung der Quellenglaubwürdigkeit – seit dem 1. Januar 2020 bereits gebührenfrei in den Arbeitsprozess von OFFI.

 

15. Januar 2021

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