In den meisten Amtsverfahren werden nur Urkunden akzeptiert, die mit einer beglaubigten Übersetzung versehen sind. Gemäß den Rechtsnormen ist in Ungarn im Allgemeinen nur das Ungarische Nationalbüro für Übersetzungen und Beglaubigungen geschl. AG (OFFI geschl. AG) befugt, beglaubigten Übersetzungen zu erstellen.

Für weitere Informationen siehe die Verordnung Nr. 24/1986. (VI. 26.) MT des Ministerrates sowie die Verordnung Nr. 7/1986. (VI. 26.) IM des Justizministers.

Verzeichnis der Rechtsnormen, in denen eine beglaubigte Übersetzung bzw. eine von OFFI erstellte beglaubigte Übersetzung vorgeschrieben wird

Zur beglaubigten Übersetzung von Handelsregisterauszügen, ins Handelsregister einzutragenden Angaben und Firmendokumenten in eine Amtssprache der Europäischen Union sind Einzelunternehmern oder andere Übersetzungsbüros befugt. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf die beglaubigte Übersetzung von anderen Dokumenten bzw. auf die Beglaubigung von Übersetzungen oder die Erstellung von beglaubigten Abschriften von Dokumenten und auf die beglaubigte Übersetzung von Firmendokumenten in eine Sprache, die nicht als Amtssprache der EU gilt.

Elektronisch beglaubigte Übersetzung

Zur elektronisch beglaubigten Übersetzung werden nur solche elektronisch ausgestellten, elektronisch beglaubigten Dateien angenommen, deren elektronische Signatur sich nach Prüfung gemäß §§ 12-16 der Regierungsverordnung Nr. 451/2016. (XII. 19.) Korm. über die ausführlichen Regeln der elektronischen Sachbearbeitung als gültig erweist. Die elektronisch beglaubigte Übersetzung von Dateien mit abgelaufener Gültigkeit kann nur nach Überbeglaubigung durch den Aussteller oder den Notar erfolgen. Mangels Überbeglaubigung können wir von dem elektronischen Dokument eine Fachübersetzung erstellen, wodurch der Inhalt des Textes bekannt wird, die Verwendbarkeit des übersetzten Dokuments jedoch begrenzt ist.