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Ab dem 16. Februar 2019 wird die Anerkennung bestimmter Urkunden, die von den Behörden in den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz ausgestellt wurden und in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt werden, vereinfacht. Die neuen Vorschriften der EU-Verordnung erstrecken sich auf Urkunden, die folgende Tatsachen nachweisen:

  • Geburt, die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, Tod;
  • Namen;
  • Eheschließung, Familienstand, Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe;
  • eingetragene Partnerschaft, Auflösung dieser, Trennung ohne Auflösung, Ungültigerklärung;
  • Abstammung, Adoption;
  • Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Vorstrafenfreiheit.

Gemäß den Bestimmungen muss die ausstellende Behörde auf den Antrag jedes Unionsbürgers der Urkunde, die zwecks Nachweises der oben angeführten Punkte ausgestellt wurde, auch ein mehrsprachiges Formular beifügen, das die wesentlichen Angaben der Urkunde in Übersetzung beinhaltet. Das Formular ist in der Amtssprache desjenigen Mitgliedstaates auszustellen, in dem der Bürger dieses verwenden möchte. In diesem Fall ist es nicht notwendig, die Übersetzung der zu verwendenden Urkunde für die ausländische Behörde beizufügen. Eine weitere Erleichterung ist, dass solche Schriftstücke und deren beglaubigte Abschriften im Laufe ihrer Verwendung in den oben aufgezählten Staaten frei von der Legalisation und Apostille sind, die bisher von den konsularischen Vertretungen gegen eine gesonderte Gebühr erteilt wurden.

Weitere Informationen über die Bestimmungen finden Sie auf dem E-Justice-Portal der Europäischen Union (https://e-justice.europa.eu). Wir empfehlen Ihnen, sich vor Erteilung eines Übersetzungsauftrags bei den die Urkunden ausstellenden ungarischen und ausländischen Behörden über die Ausstellung des mehrsprachigen Formulars bzw. über die Verwendbarkeit am Verwendungsort des Formulars, und in Bezug auf die Apostille beim Konsularischen Dienst des Ministeriums für Außenwirtschaft und auswärtige Angelegenheiten (Erreichbarkeiten: http://konzuliszolgalat.kormany.hu/konzuli-tajekoztatasi-es-ugyeleti-kozpont; Telefon: +36 80 36 80 36) zu informieren.

Es ist auch weiterhin problemlos möglich, öffentliche Urkunden auf die bisher übliche Weise mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen. Deshalb fertigen wir, wenn Sie möchten, auch weiterhin die beglaubigte Übersetzung der Urkunden an, weil im Sinne der Verordnung die von OFFI erstellten beglaubigten Übersetzungen in jedem der oben genannten Staaten akzeptiert werden müssen.

10. Februar 2019

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Im Interesse des Schutzes Ihrer Gesundheit und der Gesundheit unserer Mitarbeiter ersuchen wir Sie, gemäß der Empfehlung des Landesamtsarztes auch weiterhin Gemeinschaften zu meiden, wenn Sie Krankheitssymptome an sich bemerken. Falls Sie frei von Symptomen sind und eine Kundenservicestelle von OFFI aufsuchen, ersuchen wir Sie, auch weiterhin die Vorschriften in Bezug auf den Gesundheitsschutz einzuhalten.